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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 24 U 15/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 15 |
2. Korrigiert der Kläger im Verlaufe der Instanz den von ihm gestellten unbezifferten Zahlungsantrag nach oben, so liegt hierin eine Klageerweiterung.
3. Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Vergangenheit und die Zukunft gerichtete Antrag kann sich ungeachtet der Anordnung des § 15 GKG dann im Instanzverlauf inflationsbedingt in seinem Wert erhöhen, wenn das Verfahren durch exorbitante Dauer gekennzeichnet ist, ZPO § 3, GKG § 15.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Tenor:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 100.000,-DM.
Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der Festsetzung vom 30.11.1999 festgesetzt auf 70.000,- DM.
Gründe:
1. Den Streitwert für die Berufungsinstanz schätzt der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten freien Ermessens (§§ 3 ZPO, 12 GKG) mit 100.000,- DM ein.
a) Zum unbezifferten Zahlungsantrag hat der Kläger seine Vorstellung mit 50.000,- DM angegeben; daran hat der Senat sich zu orientieren.
b) Das Interesse, das den Feststellungsantrag trägt, bemisst der Senat auf - ebenfalls - 50.000,- DM. Dieses Interesse wird im Schwerpunkt gekennzeichnet durch Begleitaufwendungen der ständig notwenigen medizinischen Behandlung und Einkommensverluste infolge der durch die kunstfehlerfehlerhafte Behandlung veranlassten vorzeitigen Pensionierung.
Zum Umfang der Einkommensverluste ist dem Senat nur eine äußerst grobe Schätzung möglich. Die laufenden Behandlungsnebenkosten haben sich nach dem, was der Kläger in den letzten Jahren des Rechtsstreits angedeutet hat, in einer Größenordnung von mehreren hundert DM pro Monat bewegt. Angesichts der die nunmehrige Wirtschaftslage kennzeichnenden Preisstabilität ist mit einem starken Anwachsen der laufenden Aufwendungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Naturgemäß waren sie in den ersten Phasen des - sich über fast zwanzig Jahre hinziehenden - Rechtsstreits geringer.
2. Den Streitwert für die erste Instanz bemisst der Senat mit 70.000,- DM.
a) Die Vorstellung, die er mit seinem unbezifferten Zahlungsantrag verknüpfte, hat der Kläger in der Endphase des erstinstanzlichen Verfahrens mit 20.000,- DM an gegeben; dazu wird i.e. auf Bl. 8 des Urteils des Senate vom 7.12.2001 verwiesen.
Sachlich lag hierin eine Klageerweiterung; sie führte zu einer Streitwerterhöhung vom Zeitpunkt der Ankündigung des nunmehr durch die erhöhten Vorstellungen gekennzeichneten Antrags an (OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1457; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 704).
b) Das Feststellungsinteresse so, wie es sich in der Endphase des erstinstanzlichen Verfahrens darstellte, entsprach dem Interesse, das den Berufungsantrag zu Ziff. 2 trug; hier hatten sich zuletzt keine einschneidenden Veränderungen mehr ergeben.
Grundsätzlich ist für die Wertbemessung zwar der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgebend (§ 15 GKG); zu diesem Anfang der achtziger Jahre gelegenen Zeitpunkt war der in Geld ausgedrückte Wert des Feststellungsinteresses - korrespondierend zum seinerzeit höheren Geldwert - natürlich deutlich geringer. Ein Verfahrensablauf wie der des vorliegenden Prozesses liegt mit einer Erstreckung des erstinstanzlichen Verfahrens über mehr als 17 Jahre aber weit jenseits des Regelungsgedankens, der die in § 15 GKG getroffene Anordnung trägt. Inhaltlich geht die mit mehr als siebzehnjähriger Prozessdauer verknüpfte Wertentwicklung weit über das hinaus, was - so der Regelungsgedanke des § 15 GKG - im Interesse einer Vereinfachung der Wertberechnung als gleichsam selbstverständliche Veränderung akzeptiert werden soll. Die hier vor allem durch langfristige - in den achtziger und neunziger Jahren meist erhebliche -Geldentwertung verursachte Werterhöhung des Feststellungsantrages kommt in der Sache einer Klageerweiterung gleich.
Ende der Entscheidung
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